In dem betrachteten Fall musste eine GmbH Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter verlangt die Auszahlung der Rückkaufswerte aus mehreren von der Firma zugunsten von ehemaligen Arbeitnehmern im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossenen Rentenversicherungen, nachdem er den Widerruf des Bezugsrechts und die Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages erklärt hatte.
Bezugsberechtigung grundsätzlich nicht widerruflich
Bei zwei der Versicherungsnehmer handelt es sich jeweils um einen Geschäftsführer und einen Mitgeschäftsführer.
In seinem Urteil vom 24. Juni (Az.: IV ZR 411/13) erklärt der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Paragraf sieben Absatz eins des Versicherungsvertrags einschränkend dahin auszulegen sei, dass die Bezugsberechtigung der Versicherten bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht widerruflich sei.
Es sei insbesondere im Interesse der Arbeitnehmer, dass ihnen die Versicherungsansprüche nicht in Fällen genommen werde, die sich ihrer Einflussnahme entzögen. Dieser Aspekt treffe laut des BGH auf einen als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter, der selbst die Geschicke des Unternehmens in der Hand hat, nicht in jedem Falle zu. Vielmehr hänge dies vom Ausmaß seiner Beteiligung und seiner Einflussmöglichkeiten ab. Bereits im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) werde eine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und Unternehmer getroffen.
Die betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmers, der in den Schutzbereich des BetrAVG falle, solle auch bei der Direktversicherung nicht von künftigen negativen wirtschaftlichen Entwicklungen des Arbeitgebers abhängig sein.
Einschränkende Auslegung des Widerrufsvorbehalts
Im Gegensatz dazu habe der GGF Einflussmöglichkeiten auf einen Vermögensverfall des Unternehmens, so dass darin maßgebliche Umstände zu sehen seien, die eine einschränkende Auslegung des Widerrufsvorbehalts der bAV begründen können.
Insofern habe das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die Versicherungsverträge der “normalen” Arbeitnehmer nicht widerrufbar seien, wohingegen jene der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund ihrer Position und Einflussmöglichkeiten eine einschränkende Auslegung des Widerrufsvorbehalts begründen.