Ab dem 10.07.2015 ist die Vermittlung von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmten Direktinvestments grundsätzlich erlaubnispflichtig gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO („Vermögensanlagen“). Hintergrund ist, dass diese Produktgruppen in das Vermögensanlagengesetz aufgenommen wurden. Vermittler ohne eine entsprechende Erlaubnis können jedoch von Übergangsfristen profitieren und bei Bedarf jetzt ihren Weg zur Sachkundeprüfung planen.
So haben Vermittler von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen fast sechs Monate Zeit, die entsprechende Gewerbeerlaubnis einzuholen, sofern Sie am 10. Juli 2015 im Besitz der Erlaubnis § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO (Erlaubnis für Vermittlung von Darlehen) sind. Für den Nachweis der Sachkunde sind es sogar knapp zwölf Monate. Vermittler von bestimmten Direktinvestments* haben allerdings nur bis zum 15.10.2015 Zeit.
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* = … sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln …
(§ 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz)
„Finanzanlagenvermittler, die eine Sachkundeprüfung nun erstmalig benötigen oder nur eine Ergänzungsprüfung ablegen müssen, können bei uns zwischen drei verschiedenen Kursmodellen wählen“, beschreibt GOING PUBLIC! Vorstand Ronald Perschke das Angebot der Akademie. „Die Online-Variante mit Live-Dozenten im virtuellen Schulungsraum hat sich in den vergangenen 18 Monaten besonderer Beliebtheit erfreut“, so Perschke weiter.