Berater

Mögliche Stolpersteine für Vermittler lauern

Im Dezember wurde durch den Bund-Länder-Ausschuss festgehalten, dass eine Provisionsberatung Honorare nicht zwangsläufig ausschließt, jedoch gelten trotz offiziell zu verlangender Honorare für Zusatzleistungen einige Einschränkungen. Dass Honorarvereinbarungen mit dem Kunden getroffen werden dürfen, wenn der Finanzvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) besitzt, wurde mehrheitlich beschlossen. So können sich Vermittler durch Provision und zusätzlich Honorar vergüten lassen.

Dadurch wurde der Diskussionsstandpunkt, dass Finanzvermittler durch den § 12 a Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) gezwungen wären nur noch durch Provision oder Honorare vergütet zu werden, aufgegriffen. Daraus ergibt sich zwar, dass eine Servicegebühr statt eines Ausgabeaufschlages angeboten wird oder eine Vereinbarung der Vergütung aus reduziertem Ausgabeaufschlag kombiniert mit einer Servicefee getroffen werden kann, ohne dass eine gewerbliche Sanktion verrichtet wird. Jedoch bleibt es zu klären, wie die Gerichte diesen Sachverhalt sehen, dadurch ist das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch Mitbewerber am Markt nicht gebannt.

Entscheidend ist es, dass der Finanzvermittler seinem Kunden verdeutlicht, dass dieser die Wahl zwischen Provision, Honorar oder einer Mischform hat. Ebenfalls ist die Definition der Leistungen wichtig, welche der Kunde für die entsprechende Vergütung erhält. Wahrscheinlich ist ein rechtlicher Standpunkt, der eine klare Gegenüberstellung von Vergütung, die der Kunde zahlt, und erhaltener Leistung verlangt. Schlussfolgernd ist es schwierig, wenn der Vermittler eine Provision des Produktgebers für die Vermittlung erhält und gleichzeitig für die gleiche Leistung ein Honorar des Kunden kassieren will.

Kommt es zu keiner Verminderung der Provision zugunsten des Honorars oder wird die angebotene Leistung bei fehlender Absenkung nicht entsprechend erweitert, so könnte beklagt werden, dass die abweichende Vereinbarung der Vergütung den Kunden benachteiligen würde, nach § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), der einen qualitativen Mehrwert verlangt. Somit wäre die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht mehr gegeben, da die Regulierungsbestimmungen dem Kunden Schutz bieten sollen.

Der Branchenverband Votum e.V. bildete bereits eine Arbeitsgemeinschaft, welche Leitlinien für den Vergütungskodex für Finanzvermittler definieren will, zu welchen sich die Vermittler bei Vergütungsvereinbarung und –entgegennahme bekennen können. Der entwickelte Kodex soll als Orientierung bei der Honorarvereinbarung dienen, weshalb diese Initiative auch von Verbraucherverbänden mit Interesse verfolgt wird.

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