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Sachkundeprüfung für Immobilienkreditvermittler kommt

Der Gesetzentwurf zur Regulierung der Finanzierungsvermittlung bei Wohnimmobilien steht kurz vor der Einleitung der Verbändeanhörung. Auf dem 11. AfW-Hauptstadtgipfel Anfang Juli in Berlin lieferte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Einblick, mit welchen gewerberechtlichen Vorgaben Vermittler rechnen müssen. Eine sogenannte Alte-Hasen-Regelung für erfahrene Kreditvermittler ist demnach geplant.Bisher war die Kreditvermittlung über den Paragraf 34c der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Wer speziell Kredite für Wohnimmobilien vermittelt, wird künftig über einen neu geschaffenen Paragraf 34i reguliert. Damit erfüllt der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie („Mortgage Credit Directive“), die bis zum 21. März 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden muss.

Martina Giesler, Regierungsdirektorin im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, gab auf dem 11. AfW-Hauptstadtgipfel einen Überblick über die Planung. „Die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie ins Gewerberecht werden sich systematisch u.a. an der bereits durchgeführten Regulierung der Finanzanlagenvermittlung nach Paragraf 34f orientieren“, sagte Giesler. Das bedeutet: „einen Sachkundenachweis mit Prüfung bei der IHK, eine Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung und eine Registrierung der Immobilienkreditvermittler.“

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung schätzt, dass rund 15.000-20.000 Vermittler unter den neuen Paragrafen 34i fallen werden. Das Geschäftsfeld ist durchaus bedeutend: „In einer Online-Umfrage wurden über 600 Vermittler befragt. Demnach werden im Schnitt 17 Finanzierungen pro Jahr mit einer durchschnittlichen Kreditsumme in Höhe von 170.000 Euro pro Jahr vermittelt“, betonte Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW. Die Kredite seien insbesondere für das Cross-Selling ein wichtiges Produkt, da die Immobilienfinanzierung häufig zusammen mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung und einer Hinterbliebenenabsicherung vermittelt werde.

Alte Hasen können von Sachkundeprüfung befreit werden

Die künftig geforderte Sachkunde umfasst nach den Vorgaben der Richtlinie unter anderem angemessene Kenntnisse über die Kreditprodukte, die Rechtsvorschriften für Verbraucherkreditverträge, die Bewertung von Sicherheiten, die Verfahren des Immobilienerwerbs und die Verfahren zur Prüfung der Kreditwürdigkeit. Laut der Regierungsdirektorin soll es eine Übergangsfrist bis 2017 geben, dann muss spätestens die 34i-Erlaubnis vorliegen. Für erfahrene Vermittler ist eine Alte-Hasen-Regelung geplant, die sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Sachkundeprüfung befreit.

Ergänzende Detailregelungen für die gewerberechtliche Regulierung der Immobilienkreditvermittlung sollen, wie auch bereits bei der Finanzanlagenvermittlung, in einer Rechtsverordnung zur erfolgen.
Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, der neben Änderungen der Gewerbeordnung insbesondere auch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch nach sich ziehen wird, soll im Herbst 2014 vorliegen. Die Gesamtfederführung hierfür liegt beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Keine Beratungsprotokolle

Bis dahin sind noch einige Details zu klären. So ist die Frage der Mindest-Deckungssummen in der Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung noch offen. Giesler erwartet hier Summen, die unterhalb der entsprechenden Vorgaben beim 34f liegen. Im neuen Register werden nach den Vorgaben der Richtlinie nicht nur die Vermittler sondern auch ihre Mitarbeiter verzeichnet werden, sofern diese in leitender Position tätig sind. Über Beratungsprotokolle gibt es keine Vorgaben in der EU-Richtlinie, daher wird der deutsche Gesetzgeber voraussichtlich auch keine Regelung hierzu erlassen.

Verstöße gegen die neuen Vorgaben sollen die Behörden, die die Länder für jeweils zuständig erklären (Gewerbeämter, IHK), ahnden. Da grenzüberschreitende Vermittlung mit einer Erlaubnis in einem EU-Staat möglich ist, können auch Vermittler aus anderen EU-Staaten auf dem deutschen Markt agieren. Sie müssen im deutschen Register verzeichnet werden und stehen zum Teil unter Aufsicht ihrer nationalen Regulierungsbehörde, zum Teil unter Aufsicht der deutschen Behörden.

In der Richtlinie werden Vermittlung und Beratung zwar unterschieden, aufsichtsrechtlich soll es jedoch nur eine Erlaubnis geben, die beides umfasst. Provisionen müssen dabei nach den Vorgaben der Richtlinie gegenüber dem Kunden offengelegt werden“, erläuterte Giesler.

Zusätzliche Anforderungen soll es nach der Richtlinie bei der „unabhängigen Beratung“ geben: „Der unabhängige Berater muss seiner Empfehlung eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbarer Immobilienkreditverträge zu Grunde legen und darf keine Provisionen vom Kreditgeber annehmen.

“Wir bedauern, dass Brüssel die einzelnen Bereiche der Finanzdienstleistung stets getrennt von einander reguliert und den großen, einheitlichen Wurf scheut. Daher begrüßen wir das Vorhaben des Bundeswirtschaftsministeriums, mit dem § 34i eine möglichst große Übereinstimmung mit den §§ 34d und 34f herzustellen“ bewertet AfW-Vorstand Frank Rottenbacher das Gesetzesvorhaben.

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