Er dürfe nur noch Honorar vom Kunden nehmen. Ein Blick auf die nationale Gesetzeslage zeigt, dass wir dieses Geschäftsmodell doch bereits reguliert haben: im § 34h der Gewerbeordnung. Bleibt aber noch die Frage, was mit dem Begriff „unabhängig“ zukünftig passiert. Wird der Gesetzgeber ihn definieren? Sind wir dann auf einmal „ungebunden“ oder „frei“, wenn wir weiterhin Provisionen erhalten möchten?
Wenn beim Thema Honorar schon kein großer Regulierungsbedarf ist, dann vielleicht aus Vermittlersicht in anderen Bereichen? Auch da kann Entwarnung gegeben werden. Denn die Bundesregierung hat mit den Regelungen des § 34f GewO sowie der FinVermV die Brüsseler Regelungen für Berater und Vermittler zum großen Teil vorweggenommen. Ein aufwendiger Punkt kann aber noch kommen: Die Aufzeichnung von telefonischen Beratungsgesprächen. Das wird eine Investition in die Software und das Klären von Fragen nach sich ziehen. Ist das Aufzeichnen eines Telefonats im Vermittlerbüro hingegen noch vorstellbar – die Softwareanbieter werden diese Funktion sicher mit „aufnehmen“ – bleibt völlig offen, wie das bei Mobilfunktelefonaten geschehen soll, die von unterwegs geführt werden.
Unsere Branche hat also schon den Großteil der MiFID II Anforderungen umgesetzt. Wenn sich das Inkrafttreten nun sogar noch um ein Jahr verzögern sollte, dann sind wir endlich mal einen Schritt voraus und müssen als Vermittler und Berater nicht hetzen. Ein vollkommen neues Gefühl – aber deswegen nicht schlecht.
Autor: Dr. Wolfgang Kuckertz – Vorstand bei GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG
Bild: Rainer Sturm, pixelio.de



