Für Fahrzeuge, die an sogenannten Brauchtumsveranstaltungen teilnehmen, hat der Gesetzgeber ohnehin in der „Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften“ die sonst für die Teilnahme am Straßenverkehr geltenden Vorschriften gelockert.
So dürfen zum Beispiel auch Zugmaschinen, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind, ausnahmsweise auf der Straße fahren. Werden Fahrzeuge aber auch noch wesentlich verändert und auf ihnen Personen transportiert, muss zusätzlich der TÜV den Wagen abnehmen. Die Teilnahme am normalen Straßenverkehr verbietet sich von selbst.
Toll maskiert am Steuer
Ein richtiger Karnevals-Fan begibt sich natürlich nur kostümiert ins bunte Treiben. Zudem darf auch das richtige Getränk nicht fehlen – Punsch, Bowle oder Bier feiern meistens mit. Daher raten ARAG Experten: Hände weg vom Steuer. Aber nicht nur das alkoholisierte Fahren kann den Versicherungsschutz kosten und Punkte in Flensburg einbringen – auch das Tragen von Gesichtsmasken kann den Unmut der Ordnungshüter erregen. Denn was auf der Karnevalsfete eben noch ein prämiertes Kostüm war, kann im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung sein. Der Preis dafür lautet: Ein Zehn-Euro-Knöllchen. Führt die Maskierung gar zu einem Unfall, droht wegen grober Fahrlässigkeit möglicherweise sogar der Verlust des Kaskoschutzes. (ARAG)